Teilbebauungsplan Schöngrabern (Neugasse)

30.06.2021

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahme folgende

Verordnung

Teilbebauungsplan Schöngrabern


§ 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Auf Grund der §§ 29 bis 33 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. 3/2015 i.d.g.F., wird der Teilbebauungsplan Schöngrabern in der Marktgemeinde Grabern (KG Schöngrabern) auf Basis der nachfolgenden, die Bebauung regelnden Bestimmungen abgeändert. Die bisher gültigen Bebauungsvorschriften werden abgeändert und in geänderter Form wie nachstehend neu beschlossen:


§ 2 Plandarstellung

Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung und Aufschließung der einzelnen Grundflächen ist dieser Verordnung und der vom Architekten Leierer und Maurer 2020 Hollabrunn im Oktober 1988 unter Zahl: 325.001 verfassten mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehenen Plandarstellung zu entnehmen.


§ 3 Bebauungsvorschriften

Zulässig zu den im Plan dargestellten Festlegungen gelten für den Teilbebauungsplan Schöngrabern noch folgende Bestimmungen:

A: Dachausbildung

  1. Als Dachform ist das Satteldach zu wählen, das auch als Schopfwalmdach ausgeführt werden kann. Die Hauptfirstrichtung der Satteldächer ist im rechten Winkel zu den seitlichen Grundstücksgrenzen anzuordnen. Bei der Anlage von L- oder T-förmigen Baukörpern ist der Nebentrakt auch mit einem Satteldach auszuführen.
  2. Die Dachneigung hat für die zur Siedlungsstraße gelegenen Dachflächen 37 Grad bis 42 Grad zu betragen. Die der Siedlungsstraße abgewandten Dachflächen können auch andere Dachformen aufweisen. Die Neigung eines Schopfwalmdaches muss steiler sein als die Neigung des Satteldaches. Die darf 60 Grad nicht überschreiten.
  3. Als Dachdeckungsmaterial sind Tondachziegel oder eingefärbte Betondachziegel zu verwenden.
  4. Die Gebäudehöhe von Hauptgebäuden muss mindestens 4 m betragen und darf 5 m nicht überschreiten.

B: Fassadengestaltung

  1. Der Sockel der Gebaude ist mit einer Maximalhöhe von 100 cm auszuführen. Die Oberfläche ist verputzt auszuführen.
  2. Die Fenster sind hochformatig, rechteckig auszuführen. Die Glasflächen sind durch Sprossen zu gliedern. Die Sprossen müssen in Material und Stärke der Rahmenstärke der Fenster entsprechen.

C: Einfriedungen

Der Sockel ist geputzt mit einer Maximalhöhe von 40 cm auszuführen. Die gesamte Zaunhöhe darf 150 cm nicht übersteigen. Einfriedungsmauern gegen Nachbarn dürfen 300 cm Höhe nicht übersteigen.

D: PKW Abstellplätze

Im Einreichplan ist die Lage des Abstellplatzes nachzuweisen. Garage können in das Gebäude integriert werden, jedoch nicht im Kellergeschoß. Garagen müssen mindestens 5 m hinter der Grundstücksgrenze angeordnet werden (Ausnahme: Grundstücke 2446 und 2447). Der Bereich vor der Garageneinfahrt darf nicht eingefriedet werden.


§ 4 Einsichtnahme

Die gegenständliche Änderung der Bebauungsvorschriften liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.


Der Bürgermeister:

Ing. Herbert Leeb, eh.