Amtssignatur

Amtssignatur der Marktgemeinde Grabern gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG)

Die von der Marktgemeinde Grabern im elektronischen Wege amtlich gefertigten Dokumente weisen die Amtssignatur der Marktgemeinde Grabern auf. Die Amtssignatur kann auf Bescheide und andere Erledigungen seitens einer Behörde aufgebracht werden und macht damit kenntlich, dass es sich um ein amtliches Schriftstück von der bezeichneten Behörde handelt.

Gemäß § 19 und § 20 E-GovG ist die Amtssignatur im Dokument darzustellen durch

  • die Bildmarke der Behörde,
  • einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, sowie
  • Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments

Die Marktgemeinde Grabern verwendet bei von ihr amtssignierten Dokumenten folgende Bildmarke:

Bildmarke Amtssignatur


Amtssignatur


Prüfung der Amtssignatur

Für die Prüfung der elektronischen Signatur auf einem elektronischen Dokument steht unter dem Link www.signaturpruefung.gv.at ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.

Die Überprüfung amtssignierter Papierausdrucke erfolgt durch Vorlage des vollständigen Ausdruckes beim Absender des Dokumentes. Vom Absender wird geprüft, ob es sich tatsächlich um sein Dokument handelt. Die Vorlage des Ausdruckes an die Behörde kann persönlich, elektronisch (Scan des Dokumentes per Mail) oder postalisch (Original oder Kopie) erfolgen.


§ 19 E-Government-Gesetz

Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokumentes von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.