Kanalabgabenordnung

01.07.2024

Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 7. Juni 2024 für die Marktgemeinde Grabern nachstehend angeführte

Kanalabgabenordnung


§ 1

In der Marktgemeinde Grabern werden für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleimündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 erhoben. 

Der Entsorgungsbereich erstreckt sich über sämtliche im gewidmeten Bauland gelegenen Grundstücke in den Siedlungsgebieten der Orte: Schöngrabern, Windpassing, Mittergrabern, Ober-Steinabrunn, Obergrabern sowie auf die Grundstücke mit der Flächenwidmung: erhaltenswerte Bauten im Grünland, Grünland-Sportstätten, Grünland-Spielplätze, Grünland-Friedhöfe und Grünland-Parkanlage.


§ 2

A: Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 14,08 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 12.552.636,00 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanales von lfm 28.525 zugrunde gelegt.

B: Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 6,44 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 7.307.241,00 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm 22.108 zugrunde gelegt.


§ 3 Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.


§ 4 Sonderabgaben

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. 


§ 5 Vorauszahlungen

Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 v.H. der gemäß § 3 Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.


§ 6 Kanalbenützungsgebühren für den Schmutzwasser- und Regenwasserkanal (Trennsystem)

(1) Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 zu berechnen.

(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird ein Einheitssatz von 1,80 festgesetzt.


§ 7 Zahlungstermine

Die Kanalbenützungsgebühren sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils bis 15. Februar; 15. Mai; 16. August und 15. November auf das Konto der Marktgemeinde Grabern IBAN AT82 3232 2000 0070 2381 bei der Raiffeisenbank Hollabrunn, BIC: RLNWATW1322 zu entrichten.


§ 8 Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

Zwecks Ermittlung der für die Abgaben- und Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hiefür aufgelegten Fragebogen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde Grabern abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt. 


§ 9 Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft. Damit werden die Verordnungen vom 30.11.2022 und 5.4.2023 außer Kraft gesetzt.

(2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden bzw. erfolgen, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden. 


Der Bürgermeister:

Ing. Herbert Leeb, eh