Halten und Parken verboten (Neugasse)

27.04.2016

Verordnung

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Grabern verordnet gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StVO 1960, BGBl. 159, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Verkehrsbeschränkungen:

  1. In der Gemeindestraße Parzelle Nr. 956/12 ist im Bereich der Kreuzung von der Privatstraße Parzelle Nr. 956/8 Richtung Süden auf einer Länge von 15,00 m, das Halten und Parken verboten und
  2. In der Gemeindestraße Parzelle Nr. 956/12 ist im Bereich beginnend bei Hausnummer Neugasse 29, 2020 Schöngrabern Richtung Süden auf eine Länge von 15,00 m, das Halten und Parken verboten.

Diese Verkehrsbeschränkungen sind durch die Verkehrszeichen gemäß § 52 Ziff. 13b StVO 1960 "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anfang" und mit der Zusatztafel "an Schultagen Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr" für die in den beschränkten Bereich einfahrenden Fahrzeuglenker an nachstehenden Standorten kundzumachen

  1. an der Grenze entlang der Parzelle Nr. 956/8 KG Schöngrabern beginnend bei der Einmündung der Gemeindestraße in die Privatstraße Richtung Süden auf eine Länge von 15,00 m und
  2. an der Grenze beginnend bei Hausnummer Neugasse 239 KG Schöngrabern Richtung Süden auf eine Länge von 15,00 m.

sichtbar jeweils für die Fahrtrichtung zum beschränkten Bereich.

Das Ende der Verkehrsbeschränkung ist mit der Zusatztafel "Ende" für die aus dem beschränkten Bereich ausfahrenden Fahrzeuglenker an der Rückseite der oben genannten Verkehrszeichen kundzumachen.

Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit Aufstellung der genannten Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52/13b StVO 1960 mit den Zusatztafeln "Anfang" bzw. "Ende" und mit den Zusatztafeln "an Schultagen Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr" in Kraft.


Der Bürgermeister:

Ing. Herbert Leeb, eh.