Geschwindigkeitsbeschränkung (Dorfbergsiedlung)

25.05.2000

Verordnung

des Bürgermeisters der Marktgemeinde Grabern vom 25. Mai 2000, Zahl: 093-2000, über die Verfügung verkehrsregelnder Maßnahmen in der Marktgemeinde Grabern, Katastralgemeinde Mittergrabern


Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, wird verfügt:

Die Aufstellung der Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 (30 Stundenkilometer) und der Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß § 52 Z. 10b StVO 1960 am Beginn der Gemeindestraße Parzelle Nr. 1078/2 von der LH 35 in der KG Mittergrabern und im weiteren Verlauf von ca. 180 lfm beim Ortsende von Mittergrabern in Richtung Obergrabern.

Gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft.


Der Bürgermeister:

Alois Hörker, eh.