Bebauungsplan für das Bauland-Sondergebiet Presshaus/Kellergasse

02.05.2001

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern hat in seiner Sitzung am 2. Mai 2001 nachstehende Verordnung betreffend die Erlassung eines Bebauungsplanes beschlossen:

Verordnung

§ 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Aufgrund des § 68 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-3, werden der Bebauungsplan und die Bebauungsvorschriften für das Bauland-Sondergebiet Presshaus/Kellergasse im Gemeindegebiet von Grabern verfasst von DI Michael Fleischmann, 2224 Sulz im Weinviertel, erlassen.


§ 2 Äußere Form von Gebäuden

1. Im Bereich des Bauland-Sondergebiet Presshaus dürfen nur Kellerröhren mit dementsprechenden Zugängen in Form von Vormauerungen oder Presshäuser, sowie mit Erde überschüttete Pressräume, neu errichtet werden. Neubauten müssen in ihrem Aussehen den Strukturblättern der jeweiligen Kellergasse entsprechen. Zubauten zu bestehenden Objekten haben sich den Gebäuden unterzuordnen.

2. Die Gebäude sind in Massivbauweise mit einer verputzten Oberfläche auszuführen. Tür- und Fenstereinrahmungen können auch aus bodenständigem Naturstein hergestellt werden. Vormauerungen können ebenfalls aus unverputztem Naturstein ausgeführt werden. In diesem Fall sind Stürze, Mauerkränze oder Mauerabschlüsse aus Naturstein oder Ziegel auszuführen. Eine Verkleidung der Presshäuser mit Holz ist nur im Bereich des Giebeldreiecks zulässig.

3. Die einzelnen Objekte dürfen eine Gesamtlänge von maximal 12 m aufweisen.  Größere Objekte müssen derart ausgeführt werden, dass sie als zwei Einzelkeller wirken.

4. Bei Giebelstellung ergibt sich die Höhe der Gebäude durch das mittlere Maß der beiden an die Giebelseiten angrenzenden Traufenhöhen.


§ 3 Dachgestaltung

1. Als Dachform ist nur ein Satteldach oder Walmdach zulässig. Beim Umbau eines bestehenden Objektes mit Pultdach kann ein Satteldach oder ein Pultdach zur Ausführung gelangen. Die Dächer müssen symmetrisch hinsichtlich der Länge und der Dachneigung ausgebildet werden. Bei größeren Gebäudetiefen ist eine Dachform und Neigung zu wählen, die der traditionellen Bebauungsweise entspricht.

2. Die Dachneigung hat 37° bis 42° zu betragen. Ausnahmen KG Mittergrabern, Grundstück Nr. 189, 190, 191, 192 und 193.

3. Als Dachdeckung sind gebrannte Tondachziegel zu verwenden.

4. Dachflächenfenster auf der, der Verkehrsfläche zugewandten Seite sind verboten.

5. Die Traufausbildung straßenseitig muss durch ein Gesimse oder einen Dachvorsprung mit max. 30 cm Ausladung erfolgen.

6. Rauchfänge sind nur auf der, der Verkehrsfläche abgewandten Seite zulässig. Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass der Dachfirst, von der Verkehrsfläche aus gesehen, nicht überragt wird.

7. Sonstige Dachaufbauten, wie Antennen, Satellitenempfangsanlagen oder ähnliche Objekte sind nicht zulässig.

8. Dachrinnen sind weitestgehend zu vermeiden. Wo eine Ausführung erforderlich ist, sind Dachrinnen in Kupfer auszuführen, oder in dunklen Braun- oder Grüntönen herzustellen.


§ 4 Fassadengestaltung

1. Die Eingangstüre ist zur Gänze aus Holz auszuführen. Eine Höhe der Eingangstüre muss mindestens 1,80 m betragen. Ab einer Breite von 90 cm ist sie als zweiflügelige Türe auszuführen. Die Gesamtbreite darf 1,80 m nicht überschreiten. Wenn es für landwirtschaftliche Zwecke erforderlich ist, darf auch eine größere Breite ausgeführt werden.

2. Fenster sind im Maximalformat von 70 x 90 oder 90 x 70 cm auszuführen. Die Größe und Aufteilung hat harmonisch, entsprechend der Gebäudedatenblätter zu erfolgen.

3. Sonstige Öffnungen sind den Gebäudeproportionen anzupassen und in Holz auszuführen.

4. Die Fassade ist verputzt auszuführen. Als Gliederungselemente sind nur Fenster und Türflächen, sowie die Ausführung eines Gesimses zulässig. Diese Elemente können auch aus bodenständigem Naturstein sein. Als Fassadenfarbe ist weiß oder eine Pastellfarbe zu wählen.

5. Beleuchtungskörper, Ankündigungstafeln oder ähnliches sind auf die Proportion und Gestaltung des Objektes abzustimmen.

6. Stromzählerkästen sind mit einem der Fassadenfarbe entsprechenden Lack zu überstreichen.


§ 5 Sonstige Festlegungen

Zäune sind im Bereich der Verkehrsfläche nicht zulässig.


§ 6 Einsichtnahme

Die Plandarstellung und die Bebauungsvorschriften, welche mit dem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.


Der Bürgermeister:

Alois Hörker, eh.