Friedhofsordnung

01.01.2025

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern erlässt folgende

Friedhofsordnung nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 für die Friedhöfe der Marktgemeinde Grabern


§ 1 Eigentum, Betrieb und Verwaltung

  1.  Die Friedhöfe in Schöngrabern und Mittergrabern stehen im Eigentum der Marktgemeinde Grabern (im Folgenden kurz Gemeinde genannt).
  2.  Die Gemeinde ist verpflichtet, den Betrieb des Friedhofes und seiner Einrichtungen ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten und für die Bestattungsmöglichkeit der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge zu treffen.
  3.  Die Verwaltung des Friedhofes wird von der Friedhofsverwaltung besorgt. Die Leitung der Friedhofsverwaltung obliegt dem Bürgermeister. Die für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden sind in ortsüblicher Wiese an der Amtstafel kundgemacht. Die Amtsstunden der Friedhofsverwaltung richten sich nach den Amtsstunden der Gemeinde.
  4.  Der Gemeinde obliegt die Herstellung und Erhaltung geeigneter Verkehrswege innerhalb des Friedhofes.


§ 2 Einteilung des Friedhofes

Die Einteilung des Friedhofes ergibt sich aus der dieser Verordnung angeschlossenen Plandarstellung, welche einen wesentlichen Bestandteil der Friedhofsordnung bildet.


§ 3 Grabstellen

  1.   Der Friedhof verfügt über folgende Grabstellen oder es besteht die Möglichkeit deren Errichtung:
    1.  einzelne Reihengräber (Kindergräber)
    2.  Familiengräber
      1.  für 2 Leichen und Urnen (Einzelgrab)
      2.  für 4 Leichen und Urnen (Doppelgrab)
    3.  Sonstige Grabstellen
      1.  Gruft für 3 Leichen und Urnen
      2.  Gruft für 6 Leichen und Urnen


§ 4 Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan

  1.  Bei der Gemeinde liegen das Grabstellenverzeichnis, aus dem die Identität der auf dem Friedhof Bestatteten, der benützungsberechtigten Personen sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht, sowie der Übersichtsplan über die Lage der einzelnen Grabstellen zur Einsicht während der Amtsstunden auf.
  2.  In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan wird unentgeltlich Einsicht gewährt und Auskunft erteilt.


§ 5 Zuweisung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle

  1.  Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe des gewünschten Friedhofes, der gewünschten Grabart und der örtlichen Lage der Grabstelle (Übersichtsplan) anzusuchen.
  2.  Bei der Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabart oder bestimmte örtliche Lage der Grabstelle.
  3.  Über das Ansuchen wird mit Bescheid entschieden. Der Bewilligungsbescheid enthält den bzw. die Namen der benützungsberechtigten Person/en (im Folgenden kurz benützungsberechtige Person), die genaue Bezeichnung des Friedhofes, der Grabstelle und der Grabart und das Datum des Ablaufes des Benützungsrechtes.


§ 6 Inhalt und Dauer des Benützungsrechts

  1.  Das Benützungsrecht steht einer Person oder mehreren Personen zu.
  2.  Es berechtigt, je nach Art der zugewiesenen Grabstelle, zur Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet – nach Maßgabe der Friedhofsordnung – zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.
  3.  Das erstmalige Benützungsrecht endet bei Erdgrabstellen nach Ablauf von 10 Kalenderjahren, bei sonstigen Grabstellen nach Ablauf von mindestens 10 Jahren und höchstens 30 Kalenderjahren nach der Begründung. Die Gemeinde hat in der Gebührenordnung die Dauer des Benützungsrechtes für sonstige Grabstellen festzulegen. Die Fristen beginnen mit dem auf die Begründung des Benützungsrechtes folgenden Jahr.
  4.  Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.
  5.  Die Mindestruhefrist beträgt 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenrest von der Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Personen innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben und am Grund der Grabstelle wieder zu bestatten.


§ 7 Verlängerung des Benützungsrechts

  1.  Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf 10 Jahre verlängert. Die Frist beginnt mit dem auf die Verlängerung des Benützungsrechts folgenden Jahr.
  2.  Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere 10 Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, mit dessen Ablauf das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet.
  3.  Mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechts wird die benützungsberechtigte Person schriftlich durch die Gemeinde verständigt, dass das Benützungsrecht abläuft. Ist die benützungsberechtige Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, erfolgt durch die Gemeinde die Verständigung darüber durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof.
  4.  Wird die Verlängerungsgebühr nicht zeitgerecht entrichtet, wird die benützungsberechtigte Person nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Benützungsrecht erlischt, wenn die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet wird.


§ 8 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht an einer Grabstelle

  1.  Auf Antrag der benützungsberechtigten Person kann das Benützungsrecht einer anderen physischen oder juristischen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde übertragen werden.
  2.  Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen (Ehegatte/Ehegattin, bzw. eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder, Eltern; die übrigen Nachkommen, Großeltern, Geschwister) den Eintritt in das Benützungsrecht binnen drei Monaten beantragen. Über die Zuerkennung des Benützungsrechtes wird von der Gemeinde entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge (siehe oben) mit Bescheid entschieden. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, wird das Benützungsrecht mit Bescheid jener Person zuerkannt, die die Grabstellen(Verlängerungs-)gebühr entrichtet hat.


§ 9 Erlöschen des Benützungsrechts

  1.  Das Benützungsrecht erlischt
    1.  durch Zeitablauf wegen Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr,
    2.  durch schriftlichen Verzicht,
    3.  durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4 NÖ Bestattungsgesetz 2007)
    4.  bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs oder
    5.  durch Entzug wegen Nichtentrichtung der Grabstellengebühr (§ 33 Abs. 5 NÖ Bestattungsgesetz 2007)
  2.  Bei Erlöschen des Benützungsrechts wird durch die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ gekennzeichnet und der Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundgemacht.
  3.  Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 2 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorzuschreiben hat.
  4.  Bei heimgefallenen Grabstellen kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.


§ 10 Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstellen

  1.  Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend der Friedhofsordnung und der Würde des Ortes nach den folgenden Richtlinien auszugestalten:
    1.  Die erstmalige Errichtung, der Austausch oder die Erneuerung eines Grabdenkmales sowie die Eindeckung von Gräbern mit Grabdecken („blinde Gruft“) sind der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen (siehe Abs. 2).
    2.  Grabdenkmäler dürfen nur aus Naturstein, Kunststein, Eisen oder Holz ausgeführt werden. Die Eindeckung von Gräbern und Grabdeckeln („blinde Gruft“) und die Grabeinfassungen dürfen nur aus Naturstein, aber nicht aus Beton, errichtet werden.
    3.  Jedes Einzel- und Doppelgrab ist mit einer auf dem Fundament ruhenden Einfassung zu versehen, bei Reihengräbern ist dies nur nach Maßgabe des verfügbaren Raumes gestattet. Auch die Errichtung von Fundamenten ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen (siehe Abs. 2).
    4.  Die Ausmauerung von Grüften hat entweder mit Naturstein oder in Beton zu erfolgen. Eine Ausmauerung mit Mauerziegeln ist nicht gestattet. Die Einfassungen und Deckplatten der Grüfte sind aus Naturstein oder Kunststein herzustellen. Die Verwendung von Beton ist hierfür nicht gestattet. Die Grüfte müssen geruch- und wasserdicht verschlossen werden. Die Deckplatten müssen daher mit einem Falz in die Einfassung übergreifen. Alle Fugen an der Oberfläche sind sorgfältig mit Steinkitt oder Silikon auszufüllen.
    5. Neue Erdgräber und Grüfte müssen der Flucht des übrigen Gräberfeldes angepasst sein, jedoch eine innere Lichte von mindestens 2,20 m Länge und 0,80 m Breite bei Einzelgräbern und von mindestens 2,20 m Länge und 1,60 m Breite bei Doppelgräbern aufweisen.
    6.   Erdgräber und Grüfte dienen auch zur oberirdischen Aufstellung von Ascheurnen, ebenso wie zu Beerdigung von Urnenkapseln. Erfolgt die Aufbewahrung der Aschekapsel oberirdisch, so ist sie in einer Überurne und in einem hierfür geeigneten Behälter zu verschließen.
    7.  Das Bepflanzen der Grabstellen mit Bäumen und Sträuchern ist nicht gestattet. 
  2.  Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen. Das Denkmal darf nur von einem befugten Gewerbetreibenden errichtet werden. Dieser hat auf der Anzeige zu bestätigen, dass die Ausführung nach den geltenden ÖNORMEN bzw. ÖN-Regeln erfolgt. Diese Anzeige ersetzt nicht allenfalls notwendige Anzeigen und Anträge nach den baurechtlichen Vorschriften. 
  3.  Die Errichtung von Grabdenkmälern wird innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid untersagt, wenn
    1. das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht,
    2. das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigen würde oder
    3. das Grabdenkmal nicht der Friedhofsordnung entspricht.
  4.  Vor Ablauf der vierwöchigen Frist kann die Gemeinde auf Antrag mit Bescheid feststellen, dass das geplante Vorhaben dem Abs. 3 Z a bis c nicht widerspricht, und die Ausführung gestatten.
  5.  Wird die Benützung des Friedhofs oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen beeinträchtigt, sind nach vorheriger Aufforderung durch die Gemeinde, die Pflanzen innerhalb einer bestimmten Frist durch die benützungsberechtigte Person zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Person durch die Gemeinde. 
  6.  Das Aufstellen unpassender Gefäße (z.B. Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser, etc.) zur Aufnahme von Schnittblumen und dergleichen ist nicht gestattet. Sie können von der Gemeinde oder den hierzu beauftragen Personen ohne vorherige Verständigung der benützungsberechtigten Person entfernt werden. Die Gemeinde hat solche Gegenstände auf eine Dauer von sechs Monaten ab Entfernung aufzubewahren. Innerhalb dieser Frist sind sie auf Wunsch der benützungsberechtigten Person auszufolgen oder auf deren Kosten zu senden. Nach Ablauf der sechs Monate kann die Gemeinde über die Gegenstände frei verfügen.


§ 11 Verwahrlosung und Baufälligkeit von Grabstellen

  1.  Ist eine Grabstelle baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden.
  2.  Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung ordnet die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person an.
  3.  Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, wird die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof verlautbart.
  4.  Kommt eine benützungsberechtige Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.


§ 12 Bestattung

  1.  Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle bzw. durch das von dieser beauftragte Bestattungsunternehmen der Gemeinde anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen bzw. durch das von diesen beauftragte Bestattungsunternehmen zu erstatten.
  2.  Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, sofern nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist.
  3.  Leichen sind so einzusargen, dass Pietät und Würde des oder der Verstorbenen gewahrt werden und für die Umwelt keine Gefahr entsteht.
  4.  Ist eine Bestattung nach Abs. 2 nicht möglich, wird der anzeigenden Person von der Gemeinde eine freie Grabstelle angeboten.
  5.  Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:
    1.  Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin
    2.  Lebensgefährte oder Lebensgefährtin
    3.  Kinder
    4.  Eltern
    5.  Die übrigen Nachkommen
    6.  Die Großeltern
    7.  Die Geschwister


§ 13 Enterdigung

  1.  Eine Enterdigung einer Leiche, von Gebeinen oder sonstigen Geweberesten sowie einer Urne oder Aschekapsel bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
  2.  Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist. Behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sind von der anordnenden Stelle vor der Enterdigung der Gemeinde unter Vorlage einer Ausfertigung der Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Wird die enterdigte Leiche in dieser Grabstelle nicht sofort wieder bestattet, ist die Entfernung der Leiche im Grabstellenverzeichnis zu vermerken.
  3.  Eine Enterdigung, ausgenommen die Enterdigung einer Urne oder Aschekapsel, ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestfrist erfolgen.
  4.  Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben. 
  5.  Bei sanitätspolizeilichen Bedenken können zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorgeschrieben werden.
  6.  Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch von der Gemeinde bestimmte Personen durchgeführt werden.


§ 14 Überführung

  1.  Die beabsichtigte Überführung einer Leiche ist rechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
  2.  Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.
  3.  Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung einer
    1.  Leiche innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut, im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion und
    2.  Urne oder Aschekapsel, die Aschereste enthält.
  4.  Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.


§ 15 Verhalten auf dem Friedhof

  1.  Der Friedhof darf nur während der am Eingang des Friedhofes kundgemachten Besuchszeiten betreten werden.
  2.  Auf dem Friedhof haben die Besucher alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der Gemeinde bzw.den bestellten Friedhofsaufsichtsorganen ist jederzeit Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:
    1.  den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,
    2.  die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahmebewilligungen erteilt die Friedhofsverwaltung (keiner Ausnahmebewilligung bedarf der Einsatz gewerblicher Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einer Berechtigung gemäß Abs. 3),
    3.  unbrauchbar gewordenen Grabschmuck oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
    4.  Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    5.  Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),
    6.  Spielen, Herumlaufen, Lärmen, Rauchen und Konsumieren von Alkohol,
    7.  die Benützung nicht betreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte.
  3.  Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur nach erfolgter Anzeige bei der Gemeinde durchgeführt werden. Die Gemeinde stellt für ein- und mehrmalige Arbeiten im Friedhof und für die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen Berechtigungsscheine aus. Die Berechtigungsscheine sind bei der Durchführung der Arbeiten bzw. bei der Einfahrt für Kontrollzwecke bereit zu halten. Die Berechtigungsscheine enthalten auch Angaben über Zeiten, in denen (z.B. wegen Begräbnisfeiern oder anderer Feierlichkeiten) nicht mit lärmenden Maschinen gearbeitet und nicht in den Friedhof eingefahren werden darf. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofsordnung kann die erteilte Berechtigung eingeschränkt oder auf bestimmt Zeit entzogen werden. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die durch die Ausführung gewerblicher Arbeiten an Personen, an den Friedhofsanlagen oder an Sachen im Eigentum der Benützungsberechtigten sowie der Friedhofsbesucher eintreten, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.


§ 16 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Friedhofsordnung werden gemäß § 40 NÖ Bestattungsgesetz 2007 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Marktgemeinde Grabern außer Kraft.


Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2024


Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

Ing. Herbert Leeb, eh